Die Yeziden im neuen Irak
Dilgesh Isa
Die yezidische Gemeinschaft gehört zu den religiösen Minderheiten im
Irak. Ihre Siedlungsgebiete sind auf zwei Provinzen im Irak verteilt, in
Mossul/Nineve in der Sindjarregion und in der kurdischen Provinz Duhok
in und um den Bezirk Shaikhan.
Sie sprechen kurdisch und praktizieren ihre Rituale dementsprechend auch
auf ihre Muttersprache kurdisch/kurmandji.
Die yezidische Religion ist eine uralte Religion des Orients, die über
jahrhundert lang ihre Rituale und Kulten geheim praktizierte. Erst in
den letzten Jahrzehnten schaffte die Religion allmählich sich der
Öffentlichkeit zu öffnen. Bis dahin blieb sie mehr oder weniger der
Außenwelt verborgen.
Die yezidische Religion kann man als eine eigenständige Gemeinschaft
betrachten, den sie besteht nicht nur aus religiösen Kulten, Ritualen
und Zeremonien, sondern auch Sitten und Traditionen, die sie über
Jahrhunderte lang bewahrt hat.
Es wäre daher nicht falsch zu behaupten, die Yeziden seien die wahren
Pfleger der kurdischen Kultur und Tradition.
Seit dem Sturz des faschistischen Baath- Regime unter dem Diktatur
Saddam Hussein am 09.04.2003 haben sich viele Veränderungen im Irak
vollzogen. Es haben sich viele politische Parteien und Organisationen
gebildet, und oder alte Parteien haben dank der neuen Lage im Irak ihre
Arbeit an die Öffentlichkeit austragen können um Anteil an die
Gestaltung des neuen Iraks „ Der Irak der Iraker“ und nicht der Irak des
Saddam Diktatur, zu nehmen.
Zum ersten Mal in der Geschichte des Landes haben sich ein viel Zahl an
Parteien und Organisationen ohne Angst und Furcht an die ersten freien
Wahlen im Irak am 30.01.2005 beteiligt. Das nach den Wahlen frei
gewählte Parlament hat nun die Aufgabe bis 15. August 2005 eine neue
Verfassung für den Irak auszuarbeiten, über die die Bevölkerung am 15.
Oktober in einem Referendum abstimmen soll. Stimmt die Mehrheit für den
Verfassungsentwurf, sollen die Bürger des Landes Ende 2005 ein ständiges
Parlament wählen.
Da die Yeziden ein Teil des irakischen Volkes sind, und eine
eigenständige Gemeinschaft bilden, so müssen auch ihre Werte und Normen
und Eigentümlichkeiten bei der Ausarbeitung der neuen irakischen
Verfassung beachtet werden. Damit die Yeziden dieses Ziel erreichen,
müssen sie sich aktiv an die Ausarbeitung der Verfassung beteiligen und
ihre Wünsche bei der Regierung in Bagdad und aber auch der Regierung in
Kurdistan melden.
Zu dem sind alle Yeziden der Welt aufgerufen ihren Beitrag zur
Unterstützung der Zielen und Wünschen der Yeziden im Irak zu leisten.
Mitte dieses Monates, am 16.07.2005 versammelten sich die Exil-Yeziden
in Deutschland und den europäischen Nachbarländern unter der
Schirmherrschaft des Weltlichen Oberhaupt der Yeziden, Tahsin Seid Beg,
um miteinander über ihre Forderungen an dem irakischen
Versammlungsrat/Verfassungskomitee und des Kurdischen
Parlament/Verfassungskomitee des Bundeslandes Kurdistan zu beraten. Am
Ende der in den Räumen des yezidischen Vereins „Yezidisches Forum“ in
Oldenburg stattfindenden Versammlung wurden die Endfassungen zweier
Memoranden den Teilnehmern vorgetragen. Diese beiden Bitt-bzw.
Forderungsschriften werden dann von den Vertretern der Yeziden an die
beiden Verfassungskomitees in Bagdad und Hewler/Kurdistan ausgehändigt.
Über den Inhalt der Schriften waren sich alle anwesenden Yeziden einig,
sie wurden schließlich von deren Weltlichen Oberhaupt unterschrieben.
Dennoch wurden Stimmen laut, besonders seitens der Juristen; sie
bemängelten neben der nicht gut gedachten Organisation, die
nicht-juristische Schreibweise der Memoranden, und schlugen vor drei
zusätzliche Forderung zu den Schriften hinzuzufügen. Im Großen und
Ganzen ist der Konferenz mit einem guten Ergebnis raus gekommen. Die
Texte der beiden Memoranden sind am Anhang angefügt.
Die Frage die sich jetzt jedoch stellt ist die, in wie weit werden wohl
die Forderungen der Yeziden nach mehr Gerechtigkeit, Gleichheit und
Rücksicht von den beiden Verfassungskomitees in Bagdad und Hewler
wahrgenommen? Die Zeit bis zur Ausarbeitung der Endfassung der
Verfassung für den ganzen Irak ist knapp, am 15.August muss die
Endfassung dem Parlament vorgelegt werden.
Ein erstes positives Zeichen gab es schon während der oben genannten
Versammlung, denn dort wurde die Errichtung des Staatspostens „Berater
des irakischen Präsidenten für yezidische Angelegenheiten“ verkündet.
Der seit ca. 10 Jahre in Deutschland ansässige yezidische Intellektuelle
Mirza Dinnay wurde für dieses Posten ernannt. Die Forderungen der
Yeziden sind jedoch grundlegender, sie sind größer und wichtiger als
solch einen Staatsposten.
Denn man kann mit großer Sicherheit behaupten, dass die Yeziden im
arabisch-islamischen Raum seit ihrer Existenz keinen rechtlichen Status
genossen haben. Seit der Beginn der Herrschaft des Islams in
Mesopotamien, ab Mitte des 7.Jh. n.Chr. wurde die yezidische Religion
als Nicht-Buchreligion brandmarkt. Dessen Anhänger wurden Jahrhunderte
lang unterdrückt und deren Heiligtümer zerstört und geschändet; der
yezidischen Gemeinschaft wurde jeglicher rechtlicher Status untersagt.
Diese ungerechte und unmenschliche Politik hat die Yeziden unter anderem
dazu geführt sich gegenüber der Außenwelt in ihren teilweise gebirgigen
Siedlungsgebieten einzuschließen.
Auch nach Zerfall des großen islamischen Reiches und die Folgedynastien,
und Beginn der Staatsbildungen im Orient Anfang des 20.Jh., haben die
Herrscher ihre Politik gegenüber der yezidischen Religion und anderen
religiösen und ethnischen Gruppen der Region nicht geändert. Diese
bittere Tatsache kann man ganz deutlich anhand der Staatsverfassungen
Iraks seit dessen Abtrennung von dem Osmanischen Reich und der Gründung
der konstitutionellen Monarchie unter der Führung von König Faisal Ibn
Hussein, im August 1921 erkennen.
Eine detaillierte Darstellung der einzelnen Verfassungen seit Anfang des
20.Jh. würde den Rahmen dieser Abhandlung sprengen, daher werde ich mich
darauf beschränken die einzelnen Verfassungen zu nennen und die
speziellen und unser Thema betreffenden Paragraphen hervor zu heben.
Zum Vergleich liegen folgende Verfassungen/Gesetztexte vor:
1. Die offizielle Verfassung des Iraks von 1925.
2. Die Zweite Verfassungsänderung des Iraks von 1925.
3. Die provisorische Verfassung des Iraks von 1958.
4. Die Gesetzgebung der Nationalversammlung der Revolutionsführung des
Iraks, Nummer 25, 1963.
5. Die provisorische Verfassung des Iraks von 1964.
6. Die Provisorische Verfassung des Iraks von 1968.
7. Die provisorische Gesetzgebung zur Verwaltung des Iraks von 2004
8. Verfassungsentwurf der Provinz Kurdistan. (Aktuell)
9. Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen
vom 10.12.1948.
Zur 1(Die offizielle Verfassung des Iraks von 1925)
Abschnitt 1/Rechte des Volkes:
§6:
Alle Iraker haben vor dem Gesetz unabhängig von ihrer religiösen und
ethnischen Zugehörigkeit die gleichen Rechte und Pflichte.
§7:
Die individuelle Freiheit ist gewährleistet...Zwangsumsiedlung ist
untersagt.....
§13:
Der Islam ist die offizielle Religion des Staates. Die Ausübung der
religiösen Bräuche ist allen Irakern erlaubt, sie ist unantastbar und
muss respektiert werden. Die freie Ausübung der religiösen Bräuche gemäß
den jeweiligen Sitten der einzelnen Religionen sowie der
Glaubensbekenntnis ist gewährleistet, falls diese die Sicherheit und
Ordnung nicht gefährden und gegen die allgemeinen Sitten und
Anstandsregeln des Landes nicht verstoßen.
Abschnitt 5/Die Judikative Gewalt
§78:
Die religiösen Räte der jeweiligen religiösen Minderheiten umfassen die
religiösen Räte der Musuiya, und die der Christen. Das Recht auf
Gründung dieser Räte wird durch ein spezielles Gesetz gewährt.
Zur 3 (Die provisorische Verfassung des Iraks von 1958)
Abschnitt 1/Die irakische Republik
§2:
Der Irak ist ein Teil der arabischen Nation.
§4:
Der Islam ist die Staatsreligion.
Abschnitt 2/Die Quelle der Gewalten und der allgemeinen Rechte und
Pflichte
§7:
Die Staatsgewalt liegt beim Volk.
§9:
Alle irakischen Bürger haben die gleichen Rechte und Pflichte unabhängig
von ihrer Geschlecht, Abstammung, Sprache, Religion und Glaube.
§12:
Die Freiheit der Religionen ist gewährleistet. Das Gesetz regelt und
ordnet die Ausführung deren Aufgaben, unter der Voraussetzung, dass die
Ausübung der religiösen Bräuche die öffentliche Ordnung nicht stört und
gegen die allgemeinen Sitten des Landes und der Standesregeln nicht
verstoßen.
Abschnitt 3/Regierungssystem
§23:
Die Judikative Gewalt ist unabhängig von den anderen Gewalten......
§25:
Die Gesetze werden im Namen des Volkes herausgegeben und durchgeführt.
Zur 4 (Die Gesetzgebung der Nationalversammlung der Revolutionsführung
des Iraks, Nummer 25, 1963)
Befugnisse des Rates:
§2:
Die Nationalversammlung der Revolutionsführung übernimmt die Leitung
über:
1. die Gesetzgebende Gewalt; sie hat das Recht auf Ausarbeitung und
Verabschiedung, Änderung und Annullierung von Gesetzen und Regeln.
2.
3. Krieg und Frieden.
4. die allgemeine Führung des Militärs und der Polizei und
Nationalgarde.....
Die Führung der Republik und der Nationalversammlung der
Revolutionsführung
§15:
Der Präsident der Republik ist der oberste Führer des Landes und der
nationalen Bundeswehr........
5. In seinem Namen(des Präsidenten) werden die Gesetze herausgegeben.
Zur 5 (Die provisorische Verfassung des Iraks von 1964)
Abschnitt 1/Der Staat
§1:
Die irakische Republik ist eine demokratische und sozialistische, sie
entnimmt die Grundlagen ihrer Demokratie und Sozialismus von dem
arabischen Kulturerbe und vom Lebensgeist des Islams......
§3:
Der Islam ist die Staatsreligion und das wesentliche Fundament dessen
Verfassung; arabisch ist seine offizielle Sprache.
Abschnitt 3/Die allgemeinen Rechte und Pflichten
§19:
Alle irakischen Bürger haben die gleichen Rechte und Pflichte unabhängig
von ihrer Geschlecht, Abstammung, Sprache, Religion und Glaube. Diese
Verfassung erkennt außerdem die nationalen Rechte der Kurden innerhalb
des irakischen Volkes in eine nationale und brüderliche Einigkeit an.
§28:
Die Freiheit der Religionen ist gewährleistet; der Staat gewährleistet
die Ausübung der religiösen Bräuche der einzelnen Religionen, unter der
Voraussetzung, dass die Ausübung der religiösen Bräuche die öffentlich
Ordnung nicht stören und gegen die allgemeinen Sitten des Landes und der
Standesregeln nicht verstoßen.
Abschnitt 4/Das Regierungssystem
Kapitel 1/Der Präsident der Republik
§41:
Der irakische Präsident muss erstens Iraker und zweitens Muslim sein.
Beide Elternteile müssen Iraker sein........
6. (Die Provisorische Verfassung des Iraks von 1968)
Abschnitt 1/Der Staat
§1:
die irakische Republik ist eine demokratische und volkstümliche, sie
entnimmt die Grundlagen ihrer Demokratie und Volkstümlichkeit von der
arabischen Kulturerbe und vom Lebensgeist des Islams......
§4:
Der Islam ist die Staatsreligion und das wesentliche Fundament dessen
Verfassung; arabisch ist seine offizielle Sprache.
Abschnitt: 3/Die allgemeinen Rechte und Pflichte
§21:
Alle irakischen Bürger haben die gleichen Rechte und Pflichte unabhängig
von ihrer Geschlecht, Abstammung, Sprache, Religion und Glaube. Sie
(Kurden und Araber) arbeiten zusammen zur Schutz der Existenz des
Landes. Diese Verfassung erkennt außerdem die nationalen Rechte der
Kurden innerhalb des einheitlichen Iraks.
§30:
Die Freiheit der Religionen ist gewährleistet; die Ausübung der
religiösen Bräuche der einzelnen Religionen wird gewährleistet, unter
der Voraussetzung, dass die Ausübung der religiösen Bräuche die
öffentlich Ordnung nicht stören und gegen die allgemeinen Sitten des
Landes und der Standesregeln nicht verstoßen.
Zur 7 (Die provisorische Gesetzgebung zur Verwaltung des Iraks von 2004)
Abschnitt 1/Die Grundprinzipien
§7, a:
Der Islam ist die offizielle Religion des Staates und ist ein Fundament
der Gesetzgebung. Es ist nicht erlaubt während der Übergangsphase ein
Gesetz herauszugeben, das erstens gegen die allgemein bekannten
Grundlagen des Islams verstoßen und zweitens gegen die Prinzipien der
Demokratie und der Rechte die im zweiten Abschnitt dieser Gesetzgebung
aufgeführt sind. Außerdem respektiert diese Gesetzgebung die islamische
Identität der meisten Bürgers Irak. Darüber hinaus gewährleistet diese
Gesetzgebung die religiösen Rechte aller Individuen, Religionsfreiheit
und die Freiheit der Ausübung der Religionsbräuche.
Abschnitt 2/Die allgemeinen Rechte
§12: Alle irakischen Bürger haben die gleichen Rechte und Pflichte
unabhängig von ihrem Geschlecht, Meinungen, Glaube, Nationalität,
Religion, Konfession und Abstammung. Sie sind vor dem Gesetz gleich
gestellt. Es ist untersagt einen irakischen Bürger aufgrund seines
Geschlechtes, Nationalität, Religion und Abstammung zu diskriminieren.
Jeder Bürger hat das Recht auf die persönliche Sicherheit, Leben und
Freiheit. Und es ist untersagt jemandem seinem Leben oder Freiheit ohne
richterliche Grundlage zu berauben. Alle sind vor dem Gesetz
gleichgestellt.
§13
1: Die persönlichen und allgemeinen Freiheiten sind gewährleistet.
6: Der Iraker hat das Recht auf freies Denkens, Gewissens, religiöse
Zugehörigkeit und die Ausübung der religiösen Bräuche. Anwendung von
Gewalt zu Ausführung dessen ist untersagt.
Abschnitt 3/Die provisorische irakische Regierung
§24
2: Die Gewaltentrennung im Staat ist gewährleistet. Die drei
Gewalten(Die Judikative, Exekutive, und Legislative) sind unabhängig von
einander.
Zur 8 (Verfassungsentwurf des Bundeslands irakisches Kurdistan
(Aktuell))
Abschnitt 1/Die allgemeinen Bestimmung
§2:
Das Bundesland Kurdistan besteht aus folgenden Provinzen, Distrikten,
Gemeinden und Orte:
- Die Provinzen Kirkuk, Sulaymaniya, Arbil, mit ihren Grenzen vor 1970.
- Provinz Duhok
- Die Distrikte Aaqra, Shaikhan und Sindjar.
- Die Gemeinde Zamar aus dem Provinz Nineve
- Die Distrikte Khanaqin und Mandali aus dem Provinz Diyala.
- Der Distrikt Badra aus dem Provinz Wasit.
§4:
Das Bundesland Kurdistan besteht aus Kurden und den Minderheiten
(Turkmenen, Assyrern, Chaldäer und Arabern). Die Verfassung erkennt die
Rechte dieser Minderheiten an.
Abschnitt 2/Die allgemeinen Rechte und Pflichte
§8:
1: Alle Bürger haben die gleichen Rechte und Pflichte unabhängig von
ihrem Geschlecht, Rasse, Farbe, Sprache, gesellschaftliche Abstammung,
Religion und den gesellschaftlichen Status.
§16:
Die Freiheit der Religionszugehörigkeit und der Ausübung der religiösen
Bräuche ist gewährleistet, falls diese gegen die Bestimmungen der
Verfassung der föderalen irakischen Republik, die Bestimmung dieser
Verfassung sowie die öffentliche Ordnung und Sitten nicht verstoßen.
Abschnitt 3/Die Befugnisse des Bundeslandes Kurdistan
Kapitel /Die Legislative
Die nationale Versammlung des Bundeslandes Kurdistan
§26,2
Bei der Bildung der obigen Versammlung wird die gerechte Beteiligung der
ethnischen Minderheiten berücksichtigt.
Kapitel 2/Die Exekutive
1.Thema/ Der Präsident des Bundeslandes Kurdistan
§49:
Bei der Bildung des Ministerrats wird die gerechte Beteiligung der
ethnischen Minderheiten(Turkmenen, Assyrer, Chaldäer) berücksichtigt.
Kapitel 3/ Die Judikative
§57:
Die Gerichte sind unabhängig, sie unterliegen keiner Gewalt außer die
des Gesetzes ist.
§60:
Es ist den Nicht-Muslimischen Gruppen erlaubt gemäß ein spezielles
Gesetzes religiöse Räte für ihre Gemeinschaften zu gründen. Diese Räte
haben die Befugnis sich mit den personellen Angelegenheiten dieser
religiösen Minderheiten zu befassen. Die religiösen Angelegenheiten
gehören nicht zum Aufgabenbereich der islamischen Gerichtshöfe.
§61:
Die gerichtliche Bestimmungen und Beschlüsse werden im Namen des Volkes
herausgegeben.
Abschnitt 4/ Die Verwaltung und die Gemeinderäte
§66:
1. Der Gemeindevorsitzende sowie alle Gemeinderatsmitglieder müssen
jeweils aus der jeweiligen Gemeinde stammen. Sie werden durch
allgemeine, freie, geheime und direkte Wahlen gewählt.
2. Bei der Bildung der Gemeinderäte wird die gerechte Beteiligung der
ethnischen Minderheiten berücksichtigt.
Abschnitt 5/ Die Endbestimmungen
§74:
Jedes Gesetz wird für ungültig erklärt, falls dieser erstens gegen die
gerechten Rechte des kurdischen Volkes und die Bürger des Bundeslandes
Kurdistan verstoßen oder deren Rechte einschränken und zweitens gegen
die Bestimmungen dieser Verfassung verstoßen.
§75:
Es ist nicht erlaubt das politische System der föderalen Republik Irak
ohne die Zustimmung des nationalen Rates des Bundeslandes Kurdistan zu
ändern. Und im Gegenteil hat das Bundesland Kurdistan das Recht auf
Selbstbestimmung.
Ich habe für wichtig gehalten die oben ausgeführten Paragraphen aus den
jeweiligen Gesetzgebungen zu notieren um ein Vergleich zwischen ihnen zu
ziehen. Demnach komme ich zur folgenden Schlussfolgerungen:
1. Alle Verfassungen des Iraks betonen die islamische und arabische
Identität des Landes. Außerdem wird sehr stark darauf wert gelegt zu
benennen, dass der Islam die offizielle Staatsreligion Iraks ist. Jedem
interessierten Leser, der die Nachrichten und Ereignisse über den Irak
in den Medien verfolgt, ist bekannt auf welchem weg sich die
irakisch-arabisch- und islamischen politischen Parteien bewegen und
welche Ziele sie bezwecken. Die drei großen Gruppen des Landes, nämlich
die Schiiten, die Sunniten, und die Kurden sind in vielen wesentlichen
Punkten uneinig, z.B. die Situation der an Erdöl reichen Stadt Kirikuk;
die Kurden möchten diese Stadt zur Hauptstadt des Bundeslandes Kurdistan
machen, was allerdings auf widerstand der Araber und Turkmenen stößt.
Die Schiiten würden das Landes am liebsten in Richtung eines religiösen
Staates wie im Iran der fall ist steuern, die Sunniten beteiligen sich
am Anfang nicht an dem politischen Prozess im Land und fangen erst spät
an sich am politischen Leben aktiv zu beteiligen. Fast alle islamischen
und arabischen Gruppen haben bestimmte Denkweisen und Vorstellungen über
die Neugestaltung des Iraks. Sie möchten das islamische und arabische
Rahmen des Landes beibehalten und ignorieren dabei die historischen
Tatsachen und Verdienste des kurdischen Volkes im Irak, ganz zu
schweigen von den der anderen ethnischen und religiösen Minderheiten des
Landes, wie die(Assyrer, Chaldäer, Turkmenen, Perser, Sabier/Mandäer und
Yeziden).
Um ein gut funktionierten Staat auf Grundlagen der Demokratie und der
allgemein anerkannten Menschenrechte zu gründen, müssen alle Sitten,
Bräuche und Eigentümlichkeiten der irakischen Volkesgruppen
berücksichtigt werden. Ziel der Bemühungen muss es sein eine bunte
multikulturelle, friedliche und gesunde Gesellschaft im Irak zu
schaffen.
2. Die freie Ausübung der religiösen Bräuche gemäß den jeweiligen Sitten
der einzelnen Religionen sowie der Glaubensbekenntnis ist gewährleistet,
falls diese die Sicherheit und Ordnung nicht gefährden und gegen die
allgemeinen Sitten und Anstandsregeln des Landes nicht verstoßen.
Dieses Paragraph taucht bei allen Verfassungen des Iraks auf auch in der
provisorische Gesetzgebung zur Verwaltung des Iraks von 2004 und der
Verfassungsentwurf des Bundeslands irakisches Kurdistan , doch nie wurde
definiert oder erklärt was der Absatz „falls diese die Sicherheit und
Ordnung nicht gefährden und gegen die allgemeinen Sitten und
Anstandsregeln des Landes nicht verstoßen“ in Wirklichkeit bedeutet und
was er bezweckt. Es ist sehr von Nöten diesen Absatz genauer zu
erläutern und dabei die schriftlich festgelegten und oder die oralen
Gesetze der jeweiligen religiösen Gruppen zu berücksichtigen. Auch in
den osmanischen Verfassungen galt der gleiche Vorsatz, dort wurde nach
dem islamischen Recht (Schariaat) gehandelt.
Welcher Nutz hat der yezidische Bürger im Irak außerdem von einem
Gesetz, wenn es auf einer Seite in den Verfassungen verankert wird, dass
alle irakischen Bürger die gleichen Rechte und Pflichte unabhängig von
ihrem Geschlecht, Abstammung, Sprache, Religion und Glaube haben und auf
der anderen Seite die Yeziden als religiöse Gemeinschaft im Irak nicht
erwähnt und anerkannt wird. Die Yeziden werden bewusst ignoriert und
zwar aus dem alt bekannten Grund, sie würden nach dem islamischen
Verständnis nicht zur einen Buchreligion gehören.
3. Zum ersten Mal räumt die irakische Verfassung von 1925 den religiösen
Minderheiten das Recht auf Bildung von Räten für die Angelegenheiten der
jeweiligen religiösen Gruppe. Doch auch hier wird diese yezidische
Religion verfassungsmäßig nicht anerkannt. Lediglich Christen und
Musuiya werden buchstäblich im §78 der Verfassung von 1925 erwähnt. Dem
nach bezieht sich der Gesetztext nur auf die beiden Gruppen und
ignoriert dabei alle anderen Gruppen mitunter die Yeziden.
Weder in der provisorischen Gesetzgebung zur Verwaltung des Iraks von
2004 noch im Verfassungsentwurf des Bundeslands irakisches Kurdistan
wird die yezidische Religionsgemeinschaft namentlich genannt. Im
letztern wird den religiösen und ethnischen Minderheiten mehr Rechte
eingeräumt als in den vorherigen Verfassungen, doch hier gibt es auch
Gesetzlücken, die eine genauere Ausarbeitung bedürfen, was den
religiösen Rechten der Yeziden angeht. Es muss klar definiert sein, dass
die yezidische Religionsgemeinschaft ein Teil des Bundeslandes Kurdistan
ist.
Die Yeziden erkennen ihre nationale Zugehörigkeit zum kurdischen Volk
nicht ab, sie müssen jedoch wie die anderen ethnischen Gruppen(Turkmene,
Assyrer, Chaldäer) die im Verfassungsentwurf des Bundesland Kurdistan
namentlich erwähnt werden und ihnen politische Rechte eingeräumt werden,
an allen staatlichen und politischen Instanzen und Behörden (Regierung,
Parlament, Gemeinderäte) gemäß ihren Bevölkerungsanteil beteiligt
werden.
Die Einverleibung aller yezidischen Siedlungsgebiete innerhalb des
Bundeslandes Kurdistan, welches im Verfassungsentwurf des Bundesland
Kurdistan im Abschnitt 1/Die allgemeinen Bestimmung, §2, auch genau
erwähnt wird, ist meines Erachtens der sicherste und klügste Weg die
Rechte der religiösen Gemeinschaft der Yeziden zu sichern und gewähr
zuleisten, da das kurdische Volk auf dem besten Weg ist einen
selbstständigen säkularen und demokratischen Staat zu bilden.
Hier, wie bereit oben erwähnt, die Texte der beiden Memoranden an die
irakische Nationalversammlung/Verfassungskomitee und das Kurdische
Parlament in Kurdistan/die Verfassungskomitee des Bundeslandes
Kurdistan.
Memorandum
An die irakische Nationalversammlung/Verfassungskomitee.
Betreff: Forderung zur Verankerung der Rechte der Yeziden in der neuen
irakischen Verfassung:
Die Yezidische Religion ist eine der uralten monotheistischen Religionen
im Irak. Viele Gründe z.B. die falsche Denkweise der Muslime und Arabern
über diese friedliche Religion, haben dazu beigetragen etliche
unbarmherzige Massakern gegen sie zu führen. Ziel diese diskriminierende
Massenmorde war die Existenz diese Gemeinschaft zu löschen. Darüber
hinaus wurden sie auch aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum kurdischen Volk
während des Baath-Regimes unterdrückt. Ihnen wurden jegliche Rechte
aberkannt.
Nach dem Volksaufstand im März 1991 hat sich ihre Lage jedoch in
Kurdistan(Nordirak) verbessert, sie wurden mit den kurdischen Muslimen
gleichgestellt.
Nach der Befreiung des Iraks durch die Alliierten Kräften unter der
Führung der Amerikaner hat sich der Weg für die Demokratisierung des
Irak geöffnet. Ein neues Zeitalter ist nun im Irak angebrochen. Nun sind
auch alle Iraker, alle irakischen Parteien, Organisationen und
Minderheiten gefordert sich an die Gestaltung des zukünftigen Iraks
aktiv zu beteiligen.
Um die nationale Einigkeit zu verfestigen und um die Prinzipien der
Toleranz, der Brüderlichkeit, und des Zusammenlebens unter dem
irakischen Volk zu verbreiten, sind wir alle gefordert unseren Beitrag
zur Verwirklichung der Gerechtigkeit und der Gleichheit auf allen Ebenen
zu leisten. Damit kann erstens jeder Iraker seine richtige Position ohne
jegliche Diskriminierung einnehmen und zweitens, die bereit erwähnten
Grundlehren und die Prinzipien und Grundlagen der Menscherechte in der
ständigen irakischen Verfassung verankert werden; wodurch die
Beteiligung und Unterstützung der Iraker beim Aufbau des neuen föderalen
Irak auf moderne und demokratische Grundlagen angeregt wird.
Und wir sind aller Hoffnung, dass die zukünftige Verfassung des Iraks
die Grundlagen der Menschenrechte und die Rechte der Minderheiten im
Irak auf einer gerechten Weise innehaben wird.
Daher richten wir Yeziden unser Blick auf das was euer Gewissen im
Hinblick auf die Ausarbeitung der Verfassungstexte, die unsere
religiösen Rechte wie die der anderen irakischen Minderheiten
gewährleisten wird, widerspiegeln wird.
Nach der Beratung mit den Exil-Yeziden in Europa legen wir Ihnen unsere
Forderung vor, mit der Hoffnung sie bei Eure Bemühungen zur Ausarbeitung
der ständigen Verfassung des Iraks in Betracht zu ziehen. Die unten
angeführten Forderungen wurden einstimmig von mir und von allen Yeziden
einstimmig gebilligt:
1. Anerkennung der Yezidischen Religion namentlich in der ständigen
irakischen Verfassung.
2. Beteiligung der Yeziden an die Gesetzgebenden Versammlungen und allen
anderen staatlichen Institutionen und Einrichtungen auf allen Ebenen
gemäß ihrem Bevölkerungsanteil.
3. Die rasche Umsetzung des Paragraph 58 aus der Gesetzgebung der
Übergangsphase, im Bezug auf allen Landesteilen und Regionen in denen
die Yeziden die absolute Mehrheit bilden. Demnach sollen alle negativen
Seiten der Arabisierungspolitik (Zwangsumsiedlung, die willkürliche
demographische Veränderung der Siedlungsgebiete der Yeziden) beseitigt
werden, und die Rückgabe der gesamten Eigentümern der Yeziden, sowie
seelische und materielle Entschädigung.
4. Anerkennung des Lalish-Heiligtum sowie alle anderen Heiligtümern und
religiösen Stätte der Yeziden gleichmäßig mit den anderen Religionen im
Irak.#
5. Die Aufführung und Anerkennung der yezidischen Religion in allen
Lehrbüchern.
Möge Euch Gott Erfolg zu Gunsten alle Iraker bringen.
Tahsin Seid Beg
Das Weltliche Oberhaupt der Yeziden.
Oldenburg(Deutschland), den 16.07.2005
Memorandum
An das Kurdische Parlament in Kurdistan/die Verfassungskomitee des
Bundesland Kurdistan
Trotz der vielen Massakern und Genoziden und Unterdrückung die der
Yeziden widerfahren ist, haben sie ihre Religion und ihre Kultur, die
ihre echte kurdische Identität bezeichnet, standhaft bewahrt. Die
Yeziden haben einen bemerkenswerten Anteil an die kurdische
Befreiungsbewegung gehabt. Sie haben auch unermesslich Opfer (humane und
materielle) dargebracht und haben sich aktiv an dem glorreichen Aufstand
von März 1991 beteiligt. Der Aufstand brachte der ganzen Bevölkerung in
Kurdistan große Gewinne, an denen die Yeziden auch Anteil daran hatten.
Nach dem Sturz des Saddam-Regime, sind auch die übrigen Teile Kurdistan
befreit worden, mitunter die Siedlungsgebiete der Yeziden (Sindjar,
Shaikhan, Tel-Kef, Baashiqa). Wir fordern außerdem die Durchsetzung der
§58 aus der Gesetzgebung der Übergangsphase. Wir sind aller Hoffnung,
dass wir, die Yeziden sowie unsere Forderungen zum Mittelpunkt Euer
Interessen wird, denn bis jetzt wurde ihre Existenz als
Religionsgemeinschaft im Irak von den frühren Regime ignoriert.
Nach der Beratung mit den Exil-Yeziden in Europa und zur Bestätigung und
Bekräftigung unsere frühren Memoranden legen wir Ihnen unsere Forderung
und Vorschläge bezüglich des Verfassungsentwurf des Provinzen Kurdistans
vor, mit der Hoffnung sie in Betracht zu ziehen, um Gerechtigkeit und
Gleichheit Genüge zu tun. Wir sind sehr sicher, dass die zukünftige
Verfassung des Bundeslandes Kurdistan (Nordirak) auf Grundlagen der
Menschenrechte basieren wird, welche die Grundlagen der Toleranz, der
Brüderlichkeit und des Zusammenlebens innerhalb alle Bevölkerungsgruppen
Kurdistans. Die unten angeführten Forderungen wurden einstimmig von mir
und von allen Yeziden einstimmig gebilligt.
Unsere Forderungen und Vorschläge bezüglich der Verfassung der
Bundeslandes Kurdistan bestehen daran einige Paragraphen und Klauselen
wie folgt neu zu definieren:
1. §2 : Hinzufügung der Yezidischen Gemeinden und Orte im Bezirk Tel-Kef
(Provinz Mossul/Nineve) zum Provinz Kurdistan.
2. §4: Der Provinz Kurdistan besteht aus Kurden(Muslime und Yeziden)und
anderen Minderheiten(Turkmenen, Assyrern, Chaldäer, Arabern) wobei diese
Verfassung die Rechte dieser religiösen und ethnischen Minderheiten
anerkennt.
3. §26, 2.Klausel: Bei der Bildung des Provinzrates wird die gerechte
Beteiligung der religiösen und ethnischen Minderheiten berücksichtigt.
4. §49: Bei der Bildung des Regierungskabinett und der Verteilung der
Ministerposten wird die Beteiligung der ethnischen Minderheiten(die
Turkmenen, Assyrer, Chaldäer) sowie religiösen Minderheiten
berücksichtigt.
5. §60 : a. Die Nicht-Muslimischen Religionen (Die Yezidische und
Christliche Religion) haben gemäß eines dazu bestimmten Gesetzes das
Recht auf Gründung von religiös-richterlichen Räte. Diese gebildeten
Räte haben das Recht sich mit dem Personalstatut dieser Religionen zu
befassen wobei das Gesetz zur Reglung der Angelegenheiten des
Personalstatuts nicht zum Zuständigkeitsbereich der religiösen
Gerichtshöfe des Islams gehört.
b. Diese bereits erwähnten Religionen haben zur Reglung ihrer religiösen
Angelegtheiten das Recht religiöse Stiftungen für die Mitglieder ihrer
Gemeinden in Kurdistan zu gründen.
6. §66 : a. Der Gemeindevorsitzende sowie der Gemeinderat werden aus den
Einwohnern der jeweiligen Gemeinde durch allgemeine, freie, geheime und
direkte Wahlen gewählt.
b. Bei der Bildung der Gemeinderäte wird die gerechte Beteiligung der
religiösen und ethnischen Minderheiten in Kurdistan berücksichtigt.
Tahsin Seid Beg
Das Weltliche Oberhaupt der Yeziden
Oldenburg (Deutschland), den 16.Juli 2005
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